Mittelstands Buchhaltungs- und Lohnrechenzentrum GmbH (MBLZ)

Durch individuelle Betreuung und Lösungen Kosten senken

  • Unternehmen online

  • Arbeitnehmer online

  • Stunden-Erfassung online
  • Lohnoptimierung
  • Beratung zu steuerfreien Zusatzleistungen

Vertrauen, das sich auszahlt

Das gehört zu unserem Service

Lohn- und Gehaltsabrechnung

  • Erstellung der monatlichen Lohnabrechnung inkl. aller hierbei anfallenden Meldungen und Bescheinigungen

  • Gehaltsabrechnungen im Baugewerbe inkl. aller Berechnungen bauspezifischen Vergütungsarten, Umlageberechnungen und Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes

  • Abwicklung von Lohnsteuerprüfungen sowie Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung

  • Beratung hinsichtlich optimaler Gestaltung von Lohn- und Gehaltszahlungen

  • Hilfe bei der Klärung von Zweifelsfragen im Sinne des Steuer- und Sozialversicherungsrechts

  • Wir bieten eine sichere und zeitsparende Online-Lösung (Arbeitnehmer online) an.

Finanzbuchhaltung

  • Erfassen Ihrer Daten nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)

  • Führung der Offenen-Posten-Buchhaltung

  • Laufende Abstimmung der Konten

  • Fristgerechte Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • Auf Wunsch Einführung einer Kostenrechnung

In Zusammenarbeit mit der MBLZ bieten wir Ihnen die Möglichkeit bei der Finanzbuchführung mitzuwirken. Hierzu greifen wir auf die Internetlösung „Unternehmen online“ mit uns zu, die einen sicheren Datenumgang und Datenschutz gewährleistet. In dieser Programmlösung können Sie zum Beispiel die Rechnungseingangs- oder Rechnungsausgangsbücher führen. Auch ein Kassenbuch kann ordnungsgemäß geführt werden!

Natürlich kann Ihre Buchhaltung auf Wunsch auch digital bearbeitet werden. Dann entfällt das Zusenden der Buchhaltungsunterlagen. Diese sind somit immer in Ihrem Unternehmen verfügbar.

Es gibt eine Vielzahl von Anbietern am Markt z.B.

Sehen Sie sich z.B. diese Videos dazu an:
Digitale Zusammenarbeit mit DATEV Unternehmen online
Digitale Zusammenarbeit bei der Finanzbuchführung

Informationsdokument – Auf dem Weg in die digitale Zukunft z.B. mit DATEV Unternehmen online (PDF) Fragen Sie Ihren Steuerberater!

Lohn und Recht

Die Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis

Muss eine Kündigungsfrist beachtet werden? Kündigungsfrist eingehalten?

Wird das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, stellt sich nahezu immer die Frage, ob die richtige Kündigungsfrist eingehalten wurde.

Grundsätzlich sind Kündigungsfristen bei jeder ordentlichen Kündigung einzuhalten. Dies gilt gleichermaßen für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer. Dauer und Länge der Kündigungsfrist können sich z.B. aus den gesetzlichen Regelungen zur Kündigungsfrist (hier insbesondere die Regelung gem. § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)), aus dem Arbeitsvertrag oder beispielsweise aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ergeben.

1. Gesetzliche Fristen

Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 622 geregelt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten einheitliche Fristen. Die Grundkündigungsfristdie sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer einzuhalten ist, beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist bleibt in der Regel für den Arbeitnehmer immer gleich lang. Lediglich bei Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

Die verlängerten Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigen will, ergeben sich aus § 622 Abs.2 BGB. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  • zwei Jahre bestanden hat: ein Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • fünf Jahre bestanden hat: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • acht Jahre bestanden hat: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • zehn Jahre bestanden hat: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • zwölf Jahre bestanden hat: fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • fünfzehn Jahre bestanden hat: sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • zwanzig Jahre bestanden hat: sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats

Maßgebend für die Dauer der Beschäftigung nach dem Katalog oben ist, wie lange das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestanden hat. Irrelevant ist der durch die Kündigung vorgesehene Endtermin.

a. Beispiel für die Beschäftigungsdauer nach § 622 Abs.2 BGB:

Arbeitnehmer (AN) ist bei Arbeitgeber (AG) seit dem 1.7.2005 beschäftigt.

Am 23.4.2015 übersendet AG dem AN eine Kündigung, die AN am 24.4.2015 zugeht.

Da das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens weniger als zehn Jahre bestanden hat, kündigt AG im Kündigungsschreiben mit der Drei-Monatsfrist zum 31.7.2015. AN meint nun, da er am 31.7.2015 (dem durch die Kündigung vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses) mehr als zehn Jahre beschäftigt ist, müsste die Vier-Monatsfrist aus § 622 Abs.2 BGB eingehalten werden, so dass das Arbeitsverhältnis erst am 31.8.2015 endet. Da es hier allerdings auf den Zugang der Kündigung ankommt, hat der AN unrecht. Maßgeblich ist eine Beschäftigungsdauer von unter zehn Jahren, so dass die Drei-Monatsfrist anwendbar ist.

b. Kündigungsfrist während der Probezeit:

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung aus § 622 Abs.3 BGB 2 Wochen.

„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“

Die in der Probezeit verkürzte Frist gilt bei Kündigung durch den Arbeitgeber und bei Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Wichtig ist, dass bei einer Probezeitkündigung kein Kündigungstermin eingehalten werden muss. Zu beachten ist allerdings, dass die Kündigung innerhalb des vereinbarten Probezeit dem Kündigungsempfänger (also derjenige, der die Kündigung erhalten soll) zugeht. Das Ende der Kündigungsfrist kann gemäß der Rechtsprechung des BAG (Bundesarbeitsgericht) auch durchaus nach dem Ende der Probezeit liegen.

Wir beraten Sie dazu, ob und welche bAV in Ihrem individuellen Fall sinnvoll ist und was Sie dabei beachten müssen.

Attraktive steuerfreie Zusatzleistungen lohnen sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

  • Warengutscheine/Tankkarten
  • Job Ticket
  • Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten (insbesondere Kindergarten)
  • Fort- und Weiterbildung
  • Belegschafts- und Personalrabatte
  • Erholungsbeihilfen
  • E-Bike als Dienstfahrrad
  • Handy-Gestellung

Wir beraten Sie dazu indvididuell.

Wir übernehmen

Laufende Leistungen

Lohn- und Gehaltsabrechnungen

  • Erstellung der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Elektr. Übermittlung von Sofortmeldungen, sowie An- und Abmeldungen nach der DEÜV
  • Erstellung von Lohnbuchungslisten (Fibu-Auswertung) für Ihren Steuerberater
  • Erstellung der Jahreslohnkonten und Jahreslohnjournale
  • Jährliche Meldungen an die Berufsgenossenschaft

Finanzbuchführung

  • sortieren der Belege
  • Rechnungsprüfung
  • monatliches Auswertungspaket zur Steuerung Ihres Unternehmens (u.a. Betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und Saldenliste, Controllingreport, OPOS-Liste, BWA-Check usw.)
  • Verbuchung elektronischer Bankkontoumsätze

Zusatzleistungen

Lohn- und Gehaltsabrechnungen

  • Erstellung diverser Bescheinigungen (Wohngeld, Elternerziehungsgeld, Nebenverdienst usw.)
  • Durchführung von Pfändungen im Lohnbereich
  • Erstellung von Arbeitsbescheinigungen für die Agentur für Arbeit

Finanzbuchführung

  • Individuelle Kontenplanabstimmung nach Ihren Wünschen

Individuelle Betreuung

Lohn- und Gehaltsbuchführungen

  • Durchführung der mtl. Lohnoptimierung von bAV-Verträgen usw.
  • Monatliche Aufstellung der Arbeitgeber-Kosten
  • Mitteilungen für Sepa-Überweisungen per E-Mail
  • Telefonische Beratung

Finanzbuchführung

  • Liquiditätsplanung und Kreditüberwachung

Lohnabrechnung einfach

Wir haben unsere Abläufe dahingehend optimiert, dass die laufende Lohnabrechnung mit allen dazugehörigen monatlichen Meldungen in nur wenigen Schritten abgewickelt wird. Selbstverständlich passen wir unseren Ablauf an Ihre individuellen Anforderungen an.

Alle notwendigen Firmen- und Personalstammdaten werden bis zum 15. des ersten Abrechnungsmonats in unser System eingepflegt. Nach dieser Ersteinrichtung wird das Aufkommen an Berichtsdaten bzw. Bewegungsdaten monatlich erfasst.

Bei den monatlichen Berichtsdaten bzw. Bewegungsdaten handelt es sich zum Beispiel bei Löhnen um geleistete Stunden Ihrer Mitarbeiter oder Krankheits- und Urlaubstage sowie Ein- und Austritte von Mitarbeitern. Zum Import oder der Erfassung dieser Daten stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Sie können beispielsweise den klassischen Stundenzettel per Fax oder E-Mail an uns übermitteln. Alternativ verfügen wir über eine Web-Erfassung, in die sich unsere Kunden einwählen und die Daten selbst in einen virtuellen Excel-Stundenzettel eingeben.

Nach dem Eingang aller Unterlagen und Daten startet unser Team mit der Verarbeitung und stellt die monatlichen Lohnabrechnungen fristgerecht innerhalb von nur zwei Werktagen fertig.

Im letzten Schritt erfolgt der Versand der verschlüsselten monatlichen Auswertungen als Gesamtpaket an Sie. Ebenso versenden wir die notwendigen elektronischen Meldungen und eine Schnittstellendatei oder eine Buchungsliste an Ihre Finanzbuchhaltung.

Absolute Sorgfalt und Termintreue sind gewährleistet. Grundsätzlich steht Ihnen in allen Fragen eine persönliche Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns:

Hauptniederlassung
Telefon 08061 939879 70
Telefax 08061 939879 99

Zweigniederlassung
Moers 02841 6562310

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